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AGB`s der United Marine
1. Allgemeines
2. Preise und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise gelten ab Werkstatt, ausschließlich Verpackungs- und Verladekosten. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils gemäß Vereinbarung fällig, ansonsten gilt, daß der Auftraggeber nicht abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluß eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Sollten sich bei der Durchführung des Auftrages zusätzliche Arbeiten als notwendig erweisen und der Auftraggeber zwecks Einholung seiner Zustimmung nicht kurzfristig erreichbar sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Arbeiten ohne Zustimmung des Auftraggebers durchzuführen, wenn entweder der zu zahlende Preis nur geringfügig überschritten wird oder die Ausführung dieser Arbeiten im mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Im Normalfall ist für jede Auftragserweiterung die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich. Hat der Auftragnehmer eine erforderliche Zustimmung nicht erteilt, so ist er nicht zur Abnahme verpflichtet und hat auch nicht die Mehrkosten zu tragen.
Wünscht der Auftraggeber vor Auftragserteilung eine verbindliche Preisangabe ohne jede Überschreitungsbefugnis, auch nicht im Fall der Ziffer 2.2, so bedarf es eines verbindlichen schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem die Arbeiten und Ersatzteile im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen sind. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag vor Vertragsabschluß bis zum Ablauf von drei Wochen gebunden. Nach Auftragserteilung darf dieser Kostenvoranschlag in jedem Falle nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
Der Auftraggeber kommt in Annahmeverzug, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet ist, den Reparaturgegenstand oder die bearbeitenden und ausgerüsteten Gegenstände abholt und bezahlt. Der Auftraggeber kommt in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt hat.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, als Verzugszinsen die z.Z. gültigen Bankzinsen für Kontokorrentkredite, falls diese in Anspruch genommen werden, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen, sofern auf diese Rechtsfolgen in der Rechnung hingewiesen wurde. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher i.S. von § 13 BGB, so beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im übrigen gilt für diese Auftraggeber § 286 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Wird im Falle des Verzuges der Reparaturgegenstand nicht innerhalb einer Woche abgeholt, so ist als Liegegeld ein Einstellungsentgelt für tagweise eingelagerte Gegenstände zu zahlen, das sich nach den Quadratmetern benötigter Lagerfläche berechnet.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt ihr Lauf mit dem Abschluß des Vertrages, spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem das Bestätigungsschreiben dem Auftraggeber zugeht.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Eine kurzzeitige Terminüberschreitung ist unerheblich, falls der Auftraggeber bei Vertragsabschluß nicht erklärt hat, daß der Liefertermin unbedingt einzuhalten ist. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag auf Wunsch oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Liefertermin zu benennen.
Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Lieferfrist nicht verlangen, wenn er nicht rechtzeitig die ihm beim Abschluß des Vertrages als erforderlich aufgegebenen Unterlagen übergibt, nicht rechtzeitig die ihm vom Auftragnehmer als erforderlich aufgegebenen Genehmigungen und Freigaben erteilt, nicht rechtzeitig alle von ihm zu stellenden Bauteile liefert.
Betriebsstörungen in Folge höherer Gewalt oder durch Streiks oder Aussperrungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, entbinden ihn von der Einhaltung der Lieferfrist. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über derartige Verzögerungen und den voraussichtlichen neuen Liefertermin zu unterrichten, sobald dies möglich ist.
4. Abnahme, Transport
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend auf die Abnahme verzichtet. Stillschweigender Verzicht wird unterstellt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen vorgenommen hat, nachdem ihm der Auftragnehmer die Fertigstellung anzeigte und ihn hierbei ausdrücklich darauf hinwies, daß nach Ablauf der genannten Frist die durchgeführten Arbeiten als abgenommen gelten.
Jeder Transport des Reparaturgegenstandes oder des bearbeiteten und ausgerüsteten Gegenstandes erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers, soweit der Transport nicht vom Auftragnehmer selbst durchgeführt wird. In diesem Falle haftet der Auftragnehmer nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden seiner selbst und seiner Erfüllungsgehilfen.
Wird vom Auftraggeber Transportweg, Versand und Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Die Gefahr des Transportes trägt auch in diesem Falle der Auftraggeber, es sei denn, daß bei eintretenden Schäden dem Auftragnehmer bei der Wahl der Maßnahme Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
5. Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag neben dem ihm nach § 647 BGB zustehenden Pfandrecht auch ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten. Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann.
Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn während der Gewährleistungsfrist ohne Zustimmung des Auftragnehmers unsachgemäße Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Auftraggeber oder durch Dritte vorgenommen wurden, es sei denn, daß die Zustimmung des Auftragnehmers nicht eingeholt werden konnte und die sofortige Behebung des Schadens unumgänglich notwendig war.
Keine Gewähr wird übernommen für Schäden infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder durch Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Behandlung, den Betriebsanleitungen nicht entsprechende Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemischer, elektrochemischer oder/und elektrischer Einflüsse, soweit sie nicht auf Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
Bestreitet der Auftragnehmer das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels, entscheidet ein von der zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer zu bestimmender Sachverständiger. Stellt der Sachverständige das Vorliegen eines solchen Mangels fest, trägt etwaige Kosten dieser Entscheidung der Auftragnehmer, andernfalls der Auftraggeber. Gegen die Entscheidung des Sachverständigen ist der Rechtsweg gegeben.
Bei gewährleistungspflichtigen Mängeln hat der Auftraggeber grundsätzlich nur einen Anspruch auf Nachbesserung. Kommt der Auftragnehmer den Nachbesserungsverpflichtungen nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach oder schlägt die wiederholte Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (Selbstvornahme), einer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder anstelle der Minderung Schadensersatz oder Ersatz vergleichbarer Aufwendungen verlangen.
Der Auftragnehmer behebt den gewährleistungspflichtigen Mangel grundsätzlich auf seine Kosten und Gefahr in seinem Betrieb. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten.
In Fällen, in denen infolge des Standortes des Auftragsgegenstandes die Fracht- und Abschleppkosten unverhältnismäßig hoch wären, kann der Auftragnehmer eine andere Fachwerkstatt mit der Mängelbeseitigung auf seine Kosten und Gefahr beauftragen.
Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer besondere Anweisungen hinsichtlich Konstruktion oder Material, so tritt Sachmängelhaftung nach den § § 633, 634 BGB nicht ein, sofern der Mangel auf diese besonderen Anweisungen zurückzuführen ist. Der Auftragnehmer ist allerdings verpflichtet, auf von ihm erkennbare Gefahren der Anwendung der vorgegebenen Konstruktion oder der Verarbeitung des vorgegebenen Materials schriftlich hinzuweisen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, werden vom Auftragnehmer Transportkosten (Fracht- und Abschleppkosten) nach Ziff. 6.5 nicht übernommen.
7. Haftung
Wird der in Auftrag gegebene Gegenstand beschädigt oder geht er ganz oder teilweise verlustig, so haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Das gleiche gilt für Schäden und Verluste, die an den vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten zur Reparatur oder Aufbewahrung übergebenen oder abgestellten Booten, Motoren, Anhängern, Inventarien Ausrüstungsgegenständen oder sonstigen Sachen durch Abhandenkommen, unrechtmäßige Benutzung, Beschädigung oder Zerstörung infolge Diebstahls, Eibruchs, Feuers, Sturms, Wassers entstehen, desgleichen für Schäden durch Auf- und Abslippen, durch Benutzung von Krananlagen und Hebewerkzeugen sowie beim Transport innerhalb oder außerhalb des Betriebs- und Lagergeländes.
Die dem Auftragnehmer zur Reparatur oder Ausrüstung gegebenen Gegenstände werden vom Auftragnehmer für die Auftragszeit nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich einen schriftlichen Auftrag zur Versicherung erteilt. Es ist Sache des Auftraggebers, alle nicht unter Ziff 7.1-7.3 abgedeckten Schäden und Verluste durch eine entsprechende Kaskoversicherung abzudecken.
Für Körperverletzungen, Gesundheitsschäden und Unfälle jeder Art, die dem Auftraggeber, seinen Angehörigen und Begleitpersonen oder Beauftragten im gesamten Bereich des Lager- und Betriebsgeländes oder bei Probefahrten widerfahren, haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Der Auftragnehmer hat Schäden und Verluste an Auftragsgegenständen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
Umgekehrt ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
8. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
9. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung - einschließlich der Wechsel und Scheckforderungen - mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Gerichtsstand des Auftragnehmers.
Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
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